Gesetze / Raumausstattermeisterverordnung
RaumausMstrV§ 4 Meisterprüfungsprojekt
Stand: 01.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RaumausMstrV%202024/4#abs-1 (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RaumausMstrV%202024/4#abs-2 (2) Als Meisterprüfungsprojekt sind folgende Arbeiten durchzuführen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RaumausMstrV%202024/4#abs-3 (3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RaumausMstrV%202024/4#abs-4 (4) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling sieben Arbeitstage zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RaumausMstrV%202024/4#abs-5 (5) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet: